Die Zahlung der Versicherungsbeiträge unterliegt der Steuer. Sie wird
vom Versicherungsunternehmen mit jeder Beitragsrechnung eingezogen und
an das Finanzamt abgeführt.Der
Versicherungssteuerregelsatz beträgt 16%. Er wurde im Rahmen des
sogenannten Anti-Terror-Pakets, das vom Bundesrat am 30. November 2001
als Konsequenz aus den Ereignissen vom 11. September 2001 gebilligt
wurde, um einen Prozentpunkt bei Schadens- und Unfallversicherungen
erhöht. Ein ermäßigter Steuersatz von 11% gilt für die
Feuerversicherungsprämien. Für die verbundenen Gebäude- und
Inhaltsversicherungen ergeben sich aufgrund eines im Beitrag zu
berücksichtigenden Anteils an Feuerrisiko Mischsteuersätze. So
entfallen auf die Beiträge von Wohngebäudeversicherungen 14,75%
Versicherungssteuer und auf die zu zahlenden Prämien der
Hausratversicherung 15%. Von der Besteuerung ausgenommen sind die
Versicherungsentgelte, die der privaten Vorsorge zuzurechnen sind.
Darunter fallen insbesondere die Lebens- und
Rentenversicherungsprämien, aber auch die Beiträge der privaten
Kranken- und Pflegeversicherung sowie die der Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den Geldumsatz bei
Versicherungsverhältnissen, die auf Basis des
Versicherungsteuergesetzes erhoben wird.
Die
Zahlung des Versicherungsentgelts unterliegt der Steuer. Hiervon
ausgenommen sind Beiträge für die Rück-, private Lebens-, Renten-,
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, private Kranken- und private
Pflegeversicherungen.
Der Versicherungsnehmer ist der
Steuerschuldner. Die Versicherungsteuer gilt als Teil des
Versicherungsentgelts. Bei Nichtzahlung der Steuer treten die gleichen
Folgen ein wie bei Nichtzahlung der Beiträge. Für die Steuer haftet der
Versicherer, der die Steuer auf Rechnung des Versicherungsnehmers zu
entrichten hat.